CONZE Rechtsanwälte
Architektenrecht
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Der Architektenvertrag

Der Architektenvertrag ist die Grundlage der Beziehung zwischen Architekten und Bauherrn. Er stellt die Basis für alle gegenseitigen Ansprüche dar.

Ungeachtet dessen findet man in der juristischen Praxis oftmals nur Vor-drucke, die regelmäßig verwendet werden, ohne sie jedoch regelmäßig darauf zu prüfen, ob sie auch den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Schlimmer noch ist die Tatsache, dass die durch den Architekten zu erbringende Leistung regelmäßig nicht oder nur mit einem Satz beschrieben wird, obwohl ein ganzes Bauwerk entstehen soll und obwohl der Architekt selbst im Rahmen seiner Leistung den zu beauftragenden Unternehmen ganze Bücher gefüllt mit konkreter Leistungsbeschreibung übergibt. 
Diese Nachlässigkeit kann für den Architekten in einem Streit über den Umfang seiner Leistungspflicht, insbesondere wenn er zusätzliche Vergütung für nachträgliche Leistungsänderungen verlangen will, von großem Nachteil sein.

Da vorformulierte Vertragstext oder Überprüfung nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen und die Unwirksamkeit einer Klausel regelmäßig zu deren vollständigen Wegfall führt, ist auch diesen Mustern eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Die Hinzuziehung eines Anwalts im Rahmen des Vertragsabschlusses stellt deshalb regelmäßig einen geringen Aufwand im Verhältnis zu den Risiken dar, die mit einem "schlechten" Vertrag verbunden sind. Die Kosten werden, insbesondere bei Abschluss einer Honorarvereinbarung, für den Mandanten kalkulierbar.

Ein geprüfter Architektenvertrag gibt Sicherheit!

Das Vorstehende gilt in umgekehrter Richtung auch für den Bauherren, der durch eine entsprechende Beratung über die Möglichkeiten und Risiken eines Architektenvertrages zusätzliches Wissen und damit Sicherheit im Verhältnis zum und im Umgang mit dem Architekten erfährt.

 

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