Architektenrecht
Der Architekt ist der wichtigsten Beteiligte eines Bauvorhabens.
Wird er rechtlich regelmäßig der Bauherrenseite zugeordnet, so kennt er doch oftmals die ausführenden Firmen und hat auch zu diesen gewisse - gute oder schlechte - Beziehungen.
Die Zuordnung zu der Bauherrenseite verhindert jedoch nicht, dass es auch zwischen dem Architekten und dem Bauherren zu schwerwiegenden Konflik-ten kommen kann. So verlangt der Bauherr häufig eine Vielzahl von geän-derten Entwürfen, welche der Architekt aufgrund fehlender regelungen in seinem Architektenvertrag unentgeltlich erbringen muss. Schnell entsteht Streit, welche zusätzlichen Leistungen zu vergüten sind. Die Rechtsprechung verschärft zunehmend die Haftung des Architekten für die Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Baukosten. Die Honorarrechnung wird oftmals als nicht prüffähig zurückgewiesen. Dazu kommt die Gefahr der Inanspruch-nahme für Fehler in der Planung und der Bauüberwachung.
Der Architekt wird deshalb überlegen müssen, ob es nicht auch für ihn sinnvoll und erstrebenswert ist, einen Fachanwalt für Bau- und Architek- tenrecht zur Beratung heran zu ziehen.
Auch für den Architekten gilt es, möglichst früh, eigentlich schon bei dem Entwurf des Architektenvertrages anwaltlich Hilfe in Anspruch zu nehmen, um so sein Risiko von vorneherein zu verringern und so Konflikte mit dem Bauherrn zu vermeiden. Oftmals wird bei der Beschreibung der Architekten-leistung pauschal auf die Vergütungsregelungen der HOAI (s. dort) Bezug genommen, anstelle die geschuldete Leistung konkret zu beschreiben, wo-raus es zwischen Bauherren und Architekten zu einer Vielzahl von Streitig-keiten kommen kann.
Daneben erscheint gelegenlich auch im Verhältnis zu den ausführenden Unternehmen ein anwaltlicher Rat nicht schädlich.
Das öffentliche Recht
Bei Ihrer Tätigkeit als Archtekt haben Sie eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher Normen zu beachten. Auch hier wollen wir Sie gerne beraten.
Der Bereich des öffentlichen Baurecht, des Erschließungsrechts, des Ausbaubeitragsrechts und des Denkmalsrecht wird in der Kanzlei durch Rechtsanwalt von der Wense als Fachanwalt für Verwaltungsrecht abge-deckt.
Wir bieten Ihnen als Architekten kompetente anwaltliche Beratung an. Die- ses regelmäßig auf der Basis eines zeitbasierenden Honorars. Damit haben Sie geringe Kosten, wenn das Bauvorhaben konfliktfrei bleibt, andererseits die Sicherheit, kurzfristig und schnell auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen zu können, wenn dieses zum Schutze Ihrer Interessen erforderlich ist.
Sprechen Sie uns an. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.